§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NatSGmElbeVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe"
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NatPSchaalseeVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde,
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NatPMüritzVVerordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark"
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NatSGSpreewVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NatPDrömlVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder