§ 1 NatPsSchweizV
Festsetzung
(1)
Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
(2)
Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".
Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".