§ 8 Abs. 1 NatPMSchweizVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"
Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
§ 8 Abs. 1 NatPDrömlVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"
Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
§ 9 Abs. 1 NPVO ZG SNNaturparkverordnung Zittauer Gebirge
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann im Einzelfall eine Befreiung nach § 53 SächsNatSchG erteilt werden.
§ 8 NatGKnorMüV SLVerordnung über das Naturschutzgebiet „Bei der Knorscheider Mühle“ Vom 26. November 1990
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen…
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NatPSchaalseeVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde,