§ 9 NatPsSchweizV
Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
1.
der Aufstellung von Bauleitplänen
2.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
der Aufstellung von Bauleitplänen
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.