§ 1 NatPVorpBlV
Festsetzung
(1)
Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.
(2)
Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".
Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.
Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".