Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
Obstbäume anzupflanzen, ausgenommen Ersatzpflanzungen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) zur Anwendung zu bringen oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie
Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsport- und sonstige Festveranstaltungen durchzuführen,
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind, ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen,
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Starten, Landen und Flugbetrieb von Hängegleitern, Gleitdrachen, Modellflugzeugen und Multikoptern, ausgenommen die Weiterführung des rechtmäßig ausgeübten Flugbetriebes mit Modellsegelflugzeugen und Modellelektroflugzeugen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf Teilflächen der Flurstücke 2780/1 und 2760/2, Gemarkung Homburg, unter der Maßgabe, dass vom 1. April bis zum 15. Juli der westlich liegende Bereich des Wiesengeländes ab der Flutmulde nicht überflogen werden darf,
Pestizide und Biozide anzuwenden, ausgenommen auf bisher ackerbaulich genutzten Flächen.
die Jagd auf Wasservögel auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig auf den in der Übersichtskarte gekennzeichneten Flächen und in der Detailkarte durch eine unterbrochene rote Linie umrandeten Flächen (ehemaliges Naturschutzgebiet „Höllengraben“)
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden,
Klärschlamm einzubringen,
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen.