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Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk), 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A) und 6410 Pfeifengraswiesen; auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten,
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter der Maßgabe, dass auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz verzichtet wird und unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2,
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird. Ablenkungsfütterungen und Luderplätze.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen,
auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
bei Gefahr im Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung,[3] im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
Darüber hinaus sind zulässig: Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter Nummer 1 bis 5 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk- und Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wund-Klee (Anthyllis vulneraria) vollständig, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zu zwei Dritteln, Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zu zwei Dritteln, Zittergras (Briza media) zu zwei Dritteln, Zottiger Klappertopf (Rhinanthus alectorolophus) zu zwei Dritteln, Aufrechte Trespe (Bromus erectus) zur Hälfte oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet,
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk), 6410 Pfeifengraswiesen, 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und auf Flächen ohne Lebensraumtyp und Vorkommen der Art 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
Mahd, sofern mindestens 5% des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50% der Fläche des jeweiligen Lebensraumtyps bzw. der betreffenden Fläche behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
Beweidung, auf Flächen mit Lebensraumtypen sofern sie ausschließlich mit Rindern, Eseln oder Pferden als Rotationskoppelweide ab 1. Juli, als Nachbeweidung ab 1. August oder als Huteweide mit Schafen oder Ziegen unter Beachtung einer generellen Weideruhe zwischen dem 1. November und dem 31. März erfolgt.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand der Lebensraumtypen gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6410 Pfeifengraswiesen
bei Erhaltungszustand C, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
Einschüriges Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata) zu zwei Dritteln, Sumpf-Pippau (Crepis paludosa) zu zwei Dritteln, Zittergras (Briza media) vollständig, Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) vollständig oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
Beweidung - bei Erhaltungszustand C, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.- Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
Walzen oder Eggen ausschließlich zur Beseitigung von Wildschäden,
bei Vorkommen der Art 1065 Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk),
Mahd, sofern sie nach dem 15. September oder jährlich auf bis zu 50% der bewirtschafteten Fläche erfolgt,
Beweidung sofern sie ausschließlich als Nachbeweidung oder Hütehaltung vom 15. September bis zum 31. Oktober erfolgt.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftrage Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50% der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden,
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden,
bei Vorkommen der Art 1065 Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6410 Pfeifengraswiesen
Mahd im Zeitraum vom 5.-25. Juni auf maximal 50% der Fläche und
ab dem 15. September auf der restlichen Fläche,
bei Vorkommen der Art 1065 Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und auf Flächen ohne Lebensraumtyp Mahd ab dem 15. Juni,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte, Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z.B. 6510 Magere Flachland Mähwiesen - Erhaltungszustand A -, 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien und 6410 Pfeifengraswiesen) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand C)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte, Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet,
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z.B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A -, 6210 Kalk-(Halb)Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien und 6410 Pfeifengraswiesen) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Zeit des Frühjahrs- und Herbstzugs, inklusive damit in Verbindung stehender Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Vogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
bei Vorkommen der Art 1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata)
die Durchführung von Gehölzpflanzungen am Ufer, sofern sie nicht zu einer Beschattung von mehr als 50% der Uferzone führt,
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgen und keine Pestizide angewandt werden.
Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: Auf Flächen mit den Lebensraumtypen 9130 Waldmeister-Buchenwald, 9150 Orchideen-Kalk-Buchenwald, 9160 Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald und 9180 Schlucht- und Hangmischwälder die Bewirtschaftung unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nr. 10; sowie unter Beachtung folgender Maßgaben: Auf den in der Übersichtskarte und den Detailkarten gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Honigsack/Kappelberghang“, das mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft getreten ist, weiterhin die forstwirtschaftliche Bodennutzung zusätzlich unter der Maßgabe, dass Bestände einzelstammweise unter Förderung der natürlich auf diesem Standort vorkommenden Baumarten genutzt werden.
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt,
es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und Zerfallphase,
es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/ oder stehendes Totholz,
es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August,
Waldwiesen werden nicht aufgeforstet,
es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten bei Erhaltungszustand A über 10% und bei Erhaltungszustand B über 20%, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird.