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Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
Beweidung innerhalb bestehender Viehweiden unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 sowie Beweidung außerhalb bestehender Viehweiden nur als Nachbeweidung ab dem 15. August eines jeden Jahres und unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A); auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten,
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2,
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen,
auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge in der Zeit vom 16. Juli bis zum 14. April unter Beachtung des Absatzes 2 Nr. 1 und 9 und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung. Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle mindestens 4 Wochen vor Durchführung anzuzeigen.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils aufgrund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
bei Gefahr im Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober unter Beachtung des Absatzes 2 Nr. 9 und des § 4 Absatz 1 und 2. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße, wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
Darüber hinaus sind zulässig: Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter den Nummern 2-4 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation, 3270 Flüsse mit Gänsefuß- und Zweizahn-Gesellschaften auf Schlammbänken, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge in der Zeit vom 16. Juli bis 14. April, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung, unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaßnahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fische erfolgt,
auf allen Flächen einschließlich des Lebensraumtyps 6510 Magere Flachland-Mähwiesen aufgrund des Vorkommens der Art 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen, (Erhaltungszustand A)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden,
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 15. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden,
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Zeit des Frühjahrs- und Herbstzugs, inklusive damit in Verbindung stehender Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Vogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen, (Erhaltungszustand B)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte, Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 15. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen, unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A -) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
bei Vorkommen der Art 1323 Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Winterruhe alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Fledermausart in ihren Wochenstuben und Winterquartieren führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
bei Vorkommen der Art 1337 Biber (Castor fiber) im Umkreis von 50 Metern um Biberdämme und Biberburgen alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung des im Schutzzweck genannten Bibers führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen, (Erhaltungszustand C)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte, Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet,
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen, unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A -) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
bei Vorkommen der Art 1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirkt, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgt und keine Pestizide angewandt werden,
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge in der Zeit vom 16. Juli bis zum 14. April, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung. Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
Mähen der Böschungen im Rahmen der Unterhaltung, unter der Maßgabe, dass keine beiderseitige Böschungsmahd erfolgt und kein Mähgut auf der Fläche verbleibt.
Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: Auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 91E0 Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder die Bewirtschaftung unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nrn. 6 und 7 sowie unter Beachtung folgender Maßgaben:
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt,
ein angemessener Anteil an stehendem und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz) in Höhe von mindestens 5 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche wird gewährleistet,
es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August,
Waldwiesen und sonstige Waldlichtungen werden nicht aufgeforstet,
es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten.