Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
Dünger oder chemische Mittel anzuwenden oder Wanderschafherden zu pferchen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
die Wasseroberfläche mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren sowie mit Booten in der Zeit vom 15. April bis 15. August (Brutzeit) eines jeden Jahres,
zu baden,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen sind an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu schädigen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation, 3270 Flüsse mit Gänsefuß- und Zweizahn-Gesellschaften auf Schlammbänken, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
Flächen mit dem Lebensraumtyp 6430 Feuchte Hochstaudenfluren
zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
zu beweiden,
bei Vorkommen der Art 1337 Biber (Castor fiber)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
Hunde im Umkreis von 50 Metern um Biberburgen frei laufen zu lassen,
bei Vorkommen der Art 1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.