Verordnung über das Naturschutzgebiet „Engelgrund-Girtelwiese“ Vom 1. August 1985
Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
§ 9 NatSGEngelgrV SL
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