Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weiherbruch und Rohrbachwiesen“ Vom 14. November 1983
Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
§ 9 NatSGWeiherbrV SL
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