Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kirkeler Bachtal“ Vom 12. September 19861
Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
§ 9 NatSGKirkelV SL
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