Verordnung über das Naturschutzgebiet „Taffingstal“ Vom 4. September 1984
Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind vorhandene Beeinträchtigungen auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
§ 9 NatSGTaffV SL
§ 9 NatSGTaffV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen