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Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
Ein- und Nachsaaten außerhalb von Lebensraumtypen im erforderlichen Umfang zur Behebung von Wildschäden,
Beweidung, außer auf Flächen mit Lebensraumtypen, nur in Form der ordnungsgemäßen Wanderschäferei ohne Koppelhaltung und unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
Anpflanzungen mit Obstbäumen sowie Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume außer auf Flächen des ehemaligen Naturschutzgebiets „Eulenmühle“,
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
Jagd, und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt,
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
bei Gefahr im Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
Darüber hinaus sind zulässig:
auf Flächen ohne Lebensraumtyp und Vorkommen der Art 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
Mahd, sofern mindestens 5% des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50% der betreffenden Fläche behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
bei Vorkommen der Art 1337 Biber (Castor fiber) im Umkreis von 50 Metern um Biberdämme und Biberburgen alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung des im Schutzzweck genannten Bibers führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
bei Vorkommen der Art 1044 Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgt,
Mähen der Böschungen im Rahmen der Unterhaltung unter der Maßgabe, dass keine beiderseitige Böschungsmahd erfolgt und kein Mähgut dauerhaft auf der Fläche verbleibt,
im Bereich der Lebensräume der Art 1058 Thymian-Ameisenbläuling (Maculinea arion) die Beweidung mit Schafen und Ziegen als Huteweide unter den Maßgaben, dass
jährlich ein Viertel der Lebensraumfläche von der Beweidung ausgenommen wird,
zwischen dem 15. Mai und dem 15. August keine Hutebeweidung erfolgt,
der Abstand zwischen zwei Weidegängen auf der gleichen Fläche mindestens sechs Wochen beträgt,
keine Fütterung auf der Weidefläche erfolgt,
die Flächen ab dem 1. September gemäht werden.