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Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
kein Umbruch und keine Nachsaat erfolgen,
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden,
eine Mahd erst nach dem 30. Juni erfolgt,
eine Beweidung nur auf bisherigen Weideflächen mit max. 2 Großvieheinheiten/ha erfolgt;
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd;
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.