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Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig,
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
Es erfolgt keine Düngung und keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln.
In standortgerechten Beständen wird die Entwicklung der natürlichen Waldgesellschaft des Standorts durch natürliche Verjüngung gefördert.
In standortgerechten Beständen erfolgt die Nutzung kleinflächig, im Uferbereich der Gewässer einzelstammweise.
Nicht standortgerechte Bestände können flächig geerntet werden; auf diesen genutzten Flächen darf zur Aufforstung die natürliche Waldgesellschaft des Standorts künstlich begründet werden.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
Es erfolgt keine Düngung.
Es werden keine Pflanzenschutzmittel eingebracht.
Es erfolgt keine Beweidung.
Es werden keine Flächen neu umgebrochen.
Es werden keine Trockenlegungen vorgenommen.
Ackerflächen können zu Grünlandflächen umgenutzt werden.