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Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
keine Beweidung durchgeführt wird,
keine Trockenlegungen vorgenommen werden,
kein Umbruch und keine Nachsaat erfolgen,
eine Mahd erst ab dem 1. Juli eines jeden Jahres erfolgt;
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
in der Bachaue keine Nutzung erfolgt,
die Randzonen der Bachaue einzelstammweise unter Förderung der natürlich auf diesem Standort vorkommenden Baumarten genutzt werden,
nicht standortgerechte Bestände endgenutzt werden,
ein Totholzanteil von mindestens 6 Bäumen der verschiedenen Baumarten pro ha verbleibt;
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall in Absatz 1 aufgeführte zulässige Handlungen für unzulässig erklären, wenn deren Ausübung den Schutzzweck gefährdet.
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.