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1Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten dauernd oder zeitweilig im Freien gehalten werden. 2Als Tiergehege gelten auch ortsfeste Anlagen zur Haltung von Greifvögeln. 3Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Tiergehegen sind der obersten Naturschutzbehörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen. 4Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Anforderungen gemäß Satz 5 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Die oberste Naturschutzbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass 6Sie kann die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb untersagen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. 7Die Beseitigung eines Tiergeheges kann angeordnet werden, wenn nicht anderweitig rechtmäßige Zustände geschaffen werden können.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, das Betreten von Wald und freier Landschaft nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern oder bedeutsamen Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,
die verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der Tiere gewährleistet ist,
durch die Tierhaltung die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, insbesondere das Tiergehege ausreichend gegen das Entweichen von Tieren gesichert ist.
Ist nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Einrichtung, die Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 5 bis 7 im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Abschnitt 4 Naturschutz als örtliche Aufgabe
Über § 43 Abs. 2 BNatSchG hinaus sind Tiergehege so zu errichten und zu betreiben, dass die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.…
Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für…
Umzäunung, Einfriedung, Überdachung, Errichtung von Netzen, soweit dies angezeigt ist;
Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.