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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
Gewässerrandstreifen von 10 m Breite (ab der Mittellinie) zu nutzen, Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) zur Anwendung zu bringen oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsport- und sonstige Festveranstaltungen durchzuführen,
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind, ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,[2]
Starten, Landen und Flugbetrieb von Hängegleitern, Gleitdrachen, Modellflugzeugen und Multikoptern,
das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht zu befahren und außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6230 Borstgrasrasen zu düngen oder zu kalken,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6410 Pfeifengraswiesen zu düngen oder zu kalken,
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
zu beweiden,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand A zu düngen oder zu kalken
bei Vorkommen der Art 1337 Biber (Castor fiber)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
Hunde im Umkreis von 50 m um die Biberburgen frei laufen zu lassen.
bei Vorkommen der Art 1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.