Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ruwerbachtal“ Vom 10. April 1987
Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
§ 9 NatSGRuwerbachtalV SL
§ 9 NatSGRuwerbachtalV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen