NatSGSchlossbHofV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 NatSGSchlossbHofV SLVerordnung über das Naturschutzgebiet „Schlossberg bei Hofeld“, Kreis St. Wendel Vom 16. Februar 1937 § 3§ 5 (1)Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.(2)In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von der obersten Naturschutzbehörde genehmigt werden. § 3§ 5