§ 3 NatSGSteinbV SL
Entsprechend § 17 Abs. 3 SNG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Zu diesem Grundsatz werden folgende nähere Regelungen getroffen:
Die forstwirtschaftliche Bodennutzung ist im bisherigen Umfang zulässig mit den Maßgaben, dass
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden,
die Nutzung einzelstamm- bis kleingruppenweise erfolgt und die natürliche Waldgesellschaft des Standortes durch natürliche Verjüngung gefördert wird,
ein Totholzanteil von mindestens 10 % des Holzvorrats der Waldgesellschaften und Entwicklungsphase auf der Fläche verbleibt.
Die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Wege, Leitungen, Gewässer und Einrichtungen sowie die jagdliche Nutzung sind im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge zulässig. Der sog. Silbersee darf im Brandfall durch das benachbarte Elektro-Kabel-Unternehmen als Löschteich genutzt werden.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Wege, Leitungen, Gewässer und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 SNG bleibt unberührt.