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§ 4 gilt nicht
für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme des Flurstücks Nr. 4, Flur 6, Gemarkung Güdesweiler und der im Schutzgebiet liegenden Teilflächen des Flurstücks Nr. 51, Flur 3, Gemarkung Namborn, das Einbringen von Dünger und der Einsatz von chemischen Mitteln unterbleiben;
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie die rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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