Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weiherbruch und Rohrbachwiesen“ Vom 14. November 1983
Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Veränderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 NatSGWeiherbrV SL
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