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Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Handlungen und Nutzungen zulässig:
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absatz 1 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren.
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absatz 1.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 4 Absatz 1.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker und die Anlage neuer Jagdschneisen,
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen.
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung, Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle mindestens 4 Wochen vor Durchführung anzuzeigen, unter Beachtung des Absatzes 2 Nr. 4.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils aufgrund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können.
bei Gefahr im Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
Darüber hinaus sind zulässig:
landwirtschaftliche Bodennutzung unter der Maßgabe, dass Mähwiesen nicht vor dem 15. Juni gemäht werden; sofern nachweislich keine bodenbrütenden Wiesenvögel auf der jeweiligen Flächen vorkommen, kann eine Mahd schon ab dem 1. Juni erfolgen.
auf den in der Übersichtskarte und den Detailkarten gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Saaraltarm Schwemlingen“, das mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft getreten ist, weiterhin die landwirtschaftliche Bodennutzung unter den Maßgaben, dass
mindestens 10 % der Wiesen als Altgrasstreifen verbleiben, die nicht vor dem 1. August gemäht werden,
Beweidung nur bis zu einer Besatzstärke von 1 Großvieheinheit (GV) je Hektar durchgeführt wird,
in Gewässerrandstreifen von 10 m Breite keine Nutzung erfolgt,
keine Ein- und Nachsaaten erfolgen und
keine Düngemittel und Pestizide angewendet werden.
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Zeit des Frühjahrs- und Herbstzugs alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Vogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd. § 4 Absatz 1 Nr. 9 bleibt unberührt.
die angelfischereiliche Nutzung im Bereich des Saaraltarms am rechtsseitigen Ufer an den bestehenden Standplätzen vom 1. Juli bis zum 28. beziehungsweise 29. Februar von einem Punkt aus in nordöstliche Richtung, dessen Lage durch den Richtungswechsel nach Süden des von Osten (Besseringen) kommenden Hauptweges durch das Kiesweihergebiet bestimmt wird, auf einer Länge von ca. 150 m, sowie an dem von vorgenanntem Punkt nach Süden folgenden Uferabschnitt von 280 m Länge ohne zeitliche Begrenzung.