§ 4 Natur/LandschaftsPflPrV
Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertraut ist, Zusammenhänge im Naturhaushalt erkennt und Belastungen von Natur und Umwelt erfassen und beurteilen kann.
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Bedeutung, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
Funktionen und Zusammenhänge im Naturhaushalt als Lebensgrundlage,
Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensräume,
Kartieren von Arten oder Biotopen,
Nutzung von Landschaften; Umweltbelastungen, Auswirkungen auf den Naturhaushalt.
Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe insbesondere aus einem der folgenden Bereiche zu lösen: Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Lösung der Aufgabe, einschließlich des Prüfungsgesprächs, stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
Kartieren von Arten oder Biotopen,
Erfassen und Bewerten von Umweltbelastungen.
Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.