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Das Wirtschaftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Die Stiftung hat für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen spätestens zum 31. März des Vorjahres dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Haushaltsplan des Saarlandes für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird, ist für den Wirtschaftsplan entsprechend zu verfahren.
Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Finanzplan, einem Erfolgsplan und aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan enthält alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres. Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge des Wirtschaftsjahres enthalten. Die Stellenübersicht enthält die Anzahl der Stellen, deren Wertigkeit sowie geplante. V.ränderungen. Dem Wirtschaftsplan ist eine dreijährige Finanzplanung beizufügen. Die §§ 105 bis 112 der Haushaltsordnung des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 I S. 194), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 688, 690) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung. Der Wirtschaftsplan und die mittelfristige Finanzplanung bedürfen gemäß § 108 der Haushaltsordnung des Saarlandes der Zustimmung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium.
Die Stiftung hat in entsprechender Anwendung des § 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb eines halben Jahres einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Im Anhang zum Jahresabschluss sind in Anwendung des saarländischen Vergütungsoffenlegungsgesetzes die Bezüge und Zusagen der Stiftungsorgane anzugeben.
Die Stiftung beauftragt alljährlich einen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses. Spätestens nach Prüfung fünf aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre ist ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers vorzunehmen.
Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind dem Stiftungsrat zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen. Dem Stiftungsvorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Jahresabschlussprüfer kann zu den Beratungen des Stiftungsrates über den Jahresabschluss hinzugezogen werden. Der Stiftungsrat beschließt innerhalb der ersten neun Monate des Wirtschaftsjahres über den Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung einschließlich der Verlustabdeckung und über die Entlastung des Stiftungsvorstandes und des Kurators für das vorangegangene Wirtschaftsjahr.