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Die Stiftung nimmt ihre Aufgaben mit eigenen Bediensteten oder, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, mit Bediensteten des Saarlandes wahr.
Die bei der Stiftung tätigen Bediensteten sind Beschäftigte der Stiftung. Über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung entscheidet der Stiftungsvorstand. § 8 Absatz 3 Nummer 4 bleibt hiervon unberührt. Der Verwaltungsvorstand ist Dienstvorgesetzter des Stiftungspersonals.
Auf das Personal der Stiftung sind die für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Saarlandes geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Stiftung wird die Dienstherrenfähigkeit nach § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verliehen.