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Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Geldmittel sind sicher und ertragbringend anzulegen.
Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
Mit Ausnahme des Heimfalls (§ 12 Abs. 2) darf Stiftungsvermögen nicht dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.