NDÜV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 NDÜVInkrafttretenVerordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes § 7Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 7Anlage 1