NDÜV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungAnlage 1 NDÜV(zu § 5 Absatz 1) Datenübermittlungsformate für die einzelnen SektorenVerordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes § 8Anlage 2 (Fundstelle: BGBl. I 2012, 2120; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) § 8Anlage 2