NeuGlV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 100 NeuGlVInkrafttretenVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes · Vierter Abschnitt § 99Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.