NeuGlV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 95 NeuGlVZustellungenVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes · Vierter Abschnitt § 94§ 96 Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.