§ 26 Abs. 1 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden.
§ 7 Abs. 1 VAbstG SL 2014Volksabstimmungsgesetz Vom 2. Juni 2014
1Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden. 2Er kann bis zum Beginn der Unterstützungsfrist zurückgenommen werden. 3Der Zulassungsantrag…
Art. 32 Abs. 1 32019R0006Ein Antragsteller kann den Zulassungsantrag, den er bei einer zuständigen Behörde bzw. der Agentur gestellt hat, jederzeit zurückziehen, bevor die Entscheidung…
§ 11 Abs. 2 VIVBVEG NRWGesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Der Antrag kann bis zu dieser Veröffentlichung durch eine an das Innenministerium zu richtende Erklärung der Unterzeichner (§ 7 Abs. 1) zurückgenommen werden.
§ 35 Abs. 1 NRW-28188Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative (§ 4 Abs. 2) gemeinsam durch…