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Wird dem Antrage stattgegeben, so gibt das Innenministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des Volksbegehrens und unter Mitteilung des Namens und der Anschrift der Vertrauenspersonen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
Der Antrag kann bis zu dieser Veröffentlichung durch eine an das Innenministerium zu richtende Erklärung der Unterzeichner (§ 7 Abs. 1) zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme gilt als erfolgt, wenn soviel Unterzeichner die Unterschrift zurückziehen, daß die Zahl der verbleibenden Unterzeichner hinter der Mindestzahl des § 7 Abs. 1 zurückbleibt.
Wird dem Antrage stattgegeben, so gibt das Innenministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des…
Wird dem Antrag stattgegeben, so gibt das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen…
Das Innenministerium prüft, ob die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 erfüllt sind. Zum Ergebnis seiner Prüfung hört es die Vertrauensperson oder die…
Das Innenministerium prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind. Zum Ergebnis seiner Prüfung hört es die Vertrauensperson oder die stellvertretende…
Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung für eine Volksinitiative ist schriftlich an das Innenministerium zu richten.
1Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden. 2Er kann bis zum Beginn der Unterstützungsfrist zurückgenommen werden. 3Der Zulassungsantrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.