Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen Vom 21. März 2017
Zuständig für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften der obersten Landesbehörde obliegen, ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 4 NiSGZustV SL
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