Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung aufzustellen. In der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Satz 1 kann ein Gesamtabschluss jeweils zum Schluss eines Haushaltsjahres aufgestellt werden, wenn bereits ein Jahresabschluss nach § 95 der Gemeindeordnung aufgestellt wird.
Bei der Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses brauchen keine Vorjahreszahlen angegeben zu werden.
Sofern ein Gesamtabschluss und ein Gesamtlagebericht aufgestellt werden, finden die Absätze 1 bis 9 entsprechende Anwendung.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis…
Die Kommune hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in dieser…
Dem Gesamtabschluss ist ein Gesamtlagebericht beizufügen.
Der Jahresabschluss der Hochschulen ist sinngemäß nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und besteht aus der…
Der Gesamtabschluss ist nach der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Richtlinie für den kommunalen Gesamtabschluss aufzustellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.