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Unberührt von den Verboten des § 5 bleiben
von der unteren Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie von dieser angeordnete oder mit dieser abgestimmte wissenschaftliche Untersuchungen,
soweit mit den Schutzzwecken des § 3 vereinbar unwesentliche Änderungen des Betriebswegenetzes inklusive der zugehörigen Einbauten im Rahmen der Unterhaltung,
die Pflege und Erhaltung und Ertüchtigung der elektrischen Anlage sowie unwesentliche Änderungen im Bereich des Vorplatzes und des Zugangsbereiches im Rahmen der Unterhaltung und Pflege, die Maßnahmen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde nach Durchführung unverzüglich anzuzeigen und
unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr, die Maßnahmen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde nach Durchführung unverzüglich anzuzeigen.
von der unteren Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie von dieser angeordnete oder mit dieser…
die Zugänglichkeit, Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen, Verkehrswege und Leitungen, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage…
Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen für wesentliche Änderungen des Betriebswegenetzes einschließlich der zugehörigen Einbauten im Rahmen der…
sind alle Maßnahmen so durchzuführen, dass das Höhlensystem in seiner geohistorisch gewachsenen Form einschließlich seines unbelebten Inventars erhalten und…
Die Regelungen der in Absatz 1 genannten Unterschutzstellung bleiben unberührt.
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie die rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.