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Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume: A 030 Schwarzstorch (Ciconia nigra) A 074 Rotmilan (Milvus milvus) A 104 Haselhuhn (Tetrastes bonasia) A 234 Grauspecht (Picus canus) A 236 Schwarzspecht (Dryocopus martius) A 238 Mittelspecht (Dendrocopos medius), der gefährdeten Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume: A 212 Kuckuck (Cuculus canorus) A 337 Pirol (Oriolus oriolus). Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft.