§ 2 NOKBefAbgV
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet: Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet: Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.