§ 1 Abs. 2 NPBefVMVKVerordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern
Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" nach Absatz 1 Nr. 3 auf den Bundeswasserstraßen mit den…
Anlage 2 NordSBefV(zu § 3 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3, § 9 Satz 1) Geltungsbereich, Allgemeine Schutzgebiete, Besondere Schutzgebiete
Im Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 2 werden folgende Gebiete als Besondere Schutzgebiete ausgewiesen; die durch die Koordinaten gebildeten…
Art. 5 Abs. 6 31991L0271Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß mindestens alle vier Jahre überprüft wird, ob weitere empfindliche Gebiete auszuweisen sind.