Art. 7 32006R1967
Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme dieser Verordnung auf der Grundlage der nach Artikel 5 übermittelten Informationen zusätzlich zu den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits festgelegten Fangschutzzonen weitere Fangschutzzonen innerhalb ihrer Hoheitsgewässer, in denen Fischereitätigkeiten verboten oder eingeschränkt werden können, um lebende aquatische Ressourcen zu schützen und zu bewirtschaften oder den Erhaltungszustand mariner Ökosysteme zu verbessern. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen die in den Schutzzonen zulässigen Fanggeräte und legen die entsprechenden technischen Bestimmungen fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die Unionsvorschriften .
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Daten weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die gemäß Absatz 1 festgelegten Zonenabgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für eine geeignete Sammlung von wissenschaftlichen Daten zu sorgen, damit die wissenschaftliche Identifizierung und Kartografierung der nach diesem Artikel zu schützenden Gebiete erfolgen kann.
Die Maßnahmen der Absätze 1 und 2 werden der Kommission gemeldet. Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die wissenschaftlichen, technischen und rechtlichen Gründe für die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen.
Hat eine vorgeschlagene Fangschutzzone in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats, so erfolgt die Bezeichnung erst, nachdem die Kommission, der Mitgliedstaat und der zuständige regionale Beirat nach dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 konsultiert wurden.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die gemäß Absatz 3 gemeldeten Bewirtschaftungsmaßnahmen kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleisten, so kann sie den Mitgliedstaat anhören und zur Änderung der Maßnahme auffordern oder dem Rat vorschlagen, eine Fangschutzzone zu bezeichnen oder Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Gewässer zu erlassen.