§ 8 NordSBefV
Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren
zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist,
zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde,
zu Seenot-Rettungseinsätzen,
zu Forschungszwecken staatlicher Forschungseinrichtungen des Bundes, der Länder oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
mit Wasserfahrzeugen bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie
bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben.
Die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 7 gelten nicht für das Befahren
zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist,
zu Seenot-Rettungseinsätzen,
bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben.
Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn Eine Befreiung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und unzumutbaren Härte führen würde oder
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.
§ 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen
im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer das Elbfahrwasser,
im Niedersächsischen Wattenmeer:
das Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling German Bight“,
die Fahrwasserbereiche der Jade östlich der Ruhezone I/51 nach dem Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ entsprechend der Darstellung in Anlage 1.