Art. 6 32006R1967
Auf der Grundlage der nach Artikel 5 dieser Verordnung übermittelten und anderer einschlägiger Informationen bezeichnet der Rat innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme dieser Verordnung Fangschutzzonen, im Wesentlichen solche, die außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen, sowie die Fangtätigkeiten, die in diesen Zonen verboten oder erlaubt sind.
Auf der Grundlage neuer einschlägiger wissenschaftlicher Daten kann der Rat später weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die für die Schutzzonen festgelegten Abgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für eine geeignete Sammlung von wissenschaftlichen Daten zu sorgen, damit die wissenschaftliche Identifizierung und Kartografierung der nach diesem Artikel zu schützenden Gebiete erfolgen kann.