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Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren berufen. Ihre Abberufung aus wichtigem Grund obliegt ebenfalls der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident müssen mindestens fünf Jahre das Amt einer oder eines zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellten Notarin oder Notars der Rheinischen Notarkammer innegehabt haben und Mitglied des Versorgungswerks sein. Sie dürfen nicht zugleich dem Verwaltungsrat angehören.
Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Versorgungswerks und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Sie oder er vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dessen Aufgaben wahr.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk…
Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 6, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er…
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, soweit diese/r an der Wahrnehmung ihrer/seiner Amtsgeschäfte gehindert…
Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Fall der Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eine der…
Der Vorstand wählt nach näherer Bestimmung in der Satzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten als Vorsitz und eine Vizepräsidentin oder…
Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Für die Bestellung bedarf es eines abgeschlossenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.