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Wer bei Inkrafttreten der Satzung die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllt und
das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 68. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks.
vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als…
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks;
das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder…
das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks, sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder…
die Aufnahme in das Versorgungswerk ausgeschlossen ist, wenn Altersgrenzen, die in der Satzung [1] festzulegen sind, überschritten sind,
Das Nähere regelt die Satzung. Die Satzung kann insbesondere vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.