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Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitglieder des Versorgungswerks auf die Dauer von vier Jahren berufen werden. Die Satzung kann weitere Berufungsvoraussetzungen vorsehen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und neun Ersatzmitglieder werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Rheinischen Notarkammer auf Vorschlag der Kammerversammlung der Rheinischen Notarkammer berufen. Die Ersatzmitglieder rücken beim Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der von der Kammerversammlung bestimmten Reihenfolge nach.
Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und, außer in den sonst nach Gesetz oder Satzung bestimmten Angelegenheiten, die Beschlußfassung über
Feststellung des Jahresabschlusses,
Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,
Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
Der Verwaltungsrat wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen des Verwaltungsrats stattfinden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch verlangen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Sitzung behandelt werden soll.
Der Verwaltungsrat des Versorgungswerks besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Jeweils zwei Mitglieder des Verwaltungsrats vertreten das…
Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die…
Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für a) die Bestellung, die Wiederbestellung, die Ablehnung der Wiederbestellung und die Abberufung der Mitglieder und…
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Mal jährlich einberufen. Er wird außerdem auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder…
Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.