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Für den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeit sowie die Familienpflegezeit gelten die für Richterinnen und Richter maßgeblichen Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung.
des Mutterschutzes, einer Elternzeit oder einer Pflegezeit nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in…
Auf die Beschäftigung und den Gesundheitsschutz von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die folgenden…
Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes…
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134, 140), geändert durch die Verordnung vom 3. März 2016…
Freistellungen im Rahmen der Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zu gewähren. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des…
Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamten/Beamtinnen oder Richtern/Richterinnen Elternzeit gewährt wird und während der Freistellungsphase einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.