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Erholungsurlaub sowie Urlaub aus anderem Anlass (Sonderurlaub) wird nach den für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmungen gewährt. Urlaubsanträge sind über die ausbildenden Notarinnen und Notare an die Rheinische Notarkammer zu richten.
Urlaubsgesuche sind über den ausbildenden Notar oder die ausbildende Notarin, im Fall des § 5 unmittelbar an den Präsidenten oder die Präsidentin der…
Die Rheinische Notarkammer gewährt Notarassessorinnen und Notarassessoren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen; § 7 des…
Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten Urlaub nach den Bestimmungen der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und…
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) und bestimmt insbesondere
Die Referendarinnen oder Referendare erhalten Erholungsurlaub nach den geltenden Vorschriften.
Den Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.