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Im Übrigen gilt § 51 entsprechend. Teil 5 Schlussvorschriften
Andere Einrichtungen sind gemäß § 12 Abs. 3 mitzubenutzen.
§ 12 Absatz 3 bis 5 und § 13 Absatz 6 und 8 gelten entsprechend.
§ 13 Absatz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 3 Zusammenarbeit
§ 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 3 Satz 3 bis 8 sowie Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 5 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.